Anspruchsberechtigter Personenkreis

Änderung durch neues Bauvertragsrecht am 01.01.2018

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 ist der anspruchsberechtigte Personenkreis für einen Anspruch auf eine Sicherungshypothek nicht unwesentlich geändert worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die bisherige Bestimmung einer "Sicherungshypothek des Bauunternehmers" gem. § 648 BGB a.F. noch im Kapitel des Werkvertrags gem. § 631 BGB geregelt war. Die Bestimmung der "Sicherungshypothek des Bauunternehmers" gemäß neuem Recht und mit der neuen Paragraphenbestimmung des § 650e BGB n.F. ist vom Gesetzgeber jedoch in das neue Kapitel 2 des Bauvertrags gesteckt worden.

Hat die alte Regelung des § 648 BGB noch geheißen, dass "der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks … die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen" kann, so spricht die neue Regelung des § 650e BGB nurmehr von "dem Unternehmer", der für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen kann, wobei der Unternehmer im Sinne dieser Bestimmung nunmehr alle Personenkreise umfasst, die i.S.v. § 650a BGB mit dem Besteller einen Bauvertrag geschlossen haben.