Anspruchsgrundlage: § 5 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 6 VOB/B

Tatbestandsvoraussetzungen

Drei Tatbestandsalternativen im § 5 Abs. 4 VOB/B

Bei Vorhandensein folgender drei Tatbestandsalternativen, die alle in § 5 Abs. 4 VOB/B aufgezählt sind, kann ein Auftraggeber gegenüber seinem Vertragspartner Ansprüche aus verzögerter Bauausführung geltend machen.

1.

Der Auftragnehmer verzögert den Baubeginn der Ausführung. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer gem. § 5 Abs. 1 VOB/B eine vereinbarte Ausführungsfrist zum Baubeginn nicht einhält oder gem. § 5 Abs. 2 VOB/B trotz ergangener Aufforderung nicht fristgerecht mit der Bauausführung beginnt.

2.

Der Unternehmer gerät mit der Vollendung der Ausführung in Verzug. Insoweit müssen die Verzugsvoraussetzungen der §§ 286 ff. BGB gegeben sein.

3.

Der Auftragnehmer kommt der in § 5 Abs. 3 VOB/B erwähnten Verpflichtung nicht nach, d.h., er schafft trotz diesbezüglichen Verlangens des Auftraggebers keine Abhilfe, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.

Auftraggeber hat Wahlrecht zwischen Schadensersatz bei Aufrechterhaltung des Vertrags und Auftragsentziehung bei fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist

Liegt eine der genannten Alternativen vor, so hat der Auftraggeber gem. § 5 Abs. 4 VOB/B das Wahlrecht, ob er

bei Aufrechterhaltung des Vertrags Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen

oder