Nach allgemeiner Meinung ist ein Vertrag über die typischen Architektenleistungen nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Dies ist auch für Einzelleistungen, insbesondere die Bauleitung, in aller Regel anzunehmen (siehe Teil 14/3.3.9 m.w.N.). Die Anspruchsgrundlagen gegen den Architekten ergeben sich daher grundsätzlich aus den §§ 633 ff. BGB sowie aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pvv), die in § 241 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt sind. Daneben können auch deliktische Ansprüche in Frage kommen, deren Darstellung jedoch an anderer Stelle erfolgt.
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