Anspruchsverpflichteter Personenkreis

Antragsgegner kann nur der formelle Eigentümer des Grundstücks sein

Anspruchsverpflichtet für den Anspruch aus § 650e BGB kann nur der Eigentümer eines Grundstücks sein, der gleichzeitig auch Besteller der auf dem betreffenden Grundstück bestellten Bauleistung ist. Besteller und Eigentümer müssen deshalb grundsätzlich personenidentisch sein. Steht somit das Baugrundstück im Eigentum eines Dritten, entfällt der dingliche Sicherungsanspruch. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Besteller das Baugrundstück mittlerweile verkauft hat.

Wirtschaftliche Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer ist nicht ausreichend!

In der Literatur und selbst in der obergerichtlichen Rechtsprechung war es früher außerordentlich umstritten, ob tatsächlich bei einem Anspruch gem. § 648 BGB a.F. = § 650e BGB n.F. die volle rechtliche Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer vorhanden sein muss, oder ob diese notwendige Identität zwischen Besteller (= Bauherr) und Grundstückseigentümer nicht formal-juristisch, sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden kann.