OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2005
I-22 U 141/03
Normen:
HOAI § 5 Abs. 4 § 62 Abs. 4 § 64 Abs. 3 ; BGB § 154 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 09.10.2003

Ansprüche aus einem mündlichen Ingenieurvertrag über die Tragwerksplanung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen I-22 U 141/03

DRsp Nr. 2006/2776

Ansprüche aus einem mündlichen Ingenieurvertrag über die Tragwerksplanung.

§ 154 Abs. 2 BGB steht der Wirksamkeit des durch schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung und anschließende Durchführung der so getroffenen Abreden zustande gekommenen Vertrages nicht entgegen. Eine vereinbarte Form kann jederzeit von den Parteien auch ohne Einhaltung der Form abbedungen werden. Davon, dass dieses geschehen ist, ist auszugehen, wenn die Parteien einen nur mündlich oder wie hier durch beiderseitige schriftliche Erklärungen geschlossenen Vertrag einverständlich durchführen.

Normenkette:

HOAI § 5 Abs. 4 § 62 Abs. 4 § 64 Abs. 3 ; BGB § 154 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, ein Büro für Statik, Dynamik, Konstruktion, Geotechnik und Maschinenbau verlangt Statikerhonorar für zwei Bauvorhaben. Der Beklagte ist Architekt.