OLG Stuttgart - Urteil vom 26.04.2018
19 U 37/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 711/13
LG Stuttgart, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 711/13

Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der Tragwerksplanung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 19 U 37/16

DRsp Nr. 2019/8188

Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der Tragwerksplanung

Ein Tragwerksplaner ist dem Auftraggeber im Falle eines Planungsfehlers nicht zu einer Mängelbeseitigung verpflichtet, sondern nur zur Leistung von Schadensersatz, weil sich der (Planungs-)Mangel bereits im Bauwerk verwirklicht hat, so dass ein Nachbesserungsanspruch gegenüber den Tragwerksplanern nicht mehr besteht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2016, unter sprachlicher Einbeziehung des rechtskräftigen Ergänzungsurteils des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017, Az. 21 O 711/13, abgeändert und klarstellend insgesamt neu gefasst:

1.1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz EUR 532.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.7.2013 zu bezahlen.

1.2. 1.3. 2. 3. 4. 5. 6.