Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Ersatz der Kosten für die Erneuerung einer Geschoßdecke und eines Balkons sowie für die Beauftragung eines Sachverständigen und Zinsen, die er zur Finanzierung der Mängelbeseitigung aufgewandt haben will.
Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses in C. Dieses ließ er im Jahr 1991 umbauen. Er beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen. Der Umbau wurde im Jahr 1991 abgeschlossen.
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