BGH - Urteil vom 27.01.2005
VII ZR 158/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 639 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 624
BGHZ 162, 86
BauR 2005, 705
DB 2005, 1735
JR 2005, 499
JZ 2005, 1167
MDR 2005, 747
NJW 2005, 1423
NZBau 2005, 287
VersR 2005, 554
WM 2005, 1273
ZfBR 2005, 366
ZfIR 2005, 696
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 29.04.2003
LG Lüneburg,

Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden am Bauwerk; Hemmung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten durch Verhandlung über die Regulierung mit der Haftpflichtversicherung

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen VII ZR 158/03

DRsp Nr. 2005/3966

Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden am Bauwerk; Hemmung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten durch Verhandlung über die Regulierung mit der Haftpflichtversicherung

»1. Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.2. Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 639 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Ersatz der Kosten für die Erneuerung einer Geschoßdecke und eines Balkons sowie für die Beauftragung eines Sachverständigen und Zinsen, die er zur Finanzierung der Mängelbeseitigung aufgewandt haben will.

Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses in C. Dieses ließ er im Jahr 1991 umbauen. Er beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen. Der Umbau wurde im Jahr 1991 abgeschlossen.