OLG Nürnberg - Urteil vom 15.08.2012
2 U 2460/11
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
BauR 2013, 1734
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 40/11

Ansprüche des Auftragsnehmers einer im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Zwecke der Auftragsvergabe zwischengeschalteten GmbH gegen den Grundstückseigentümer

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 2 U 2460/11

DRsp Nr. 2013/17843

Ansprüche des Auftragsnehmers einer im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Zwecke der Auftragsvergabe zwischengeschalteten GmbH gegen den Grundstückseigentümer

1. Schaltet der Eigentümer eines mit einer Eigentumswohnanlage zu bebauenden Grundstücks eine GmbH zwischen, die Aufträge an die bauausführenden Firmen vergibt, ihrerseits aber von dem Eigentümer keine direkte Vergütung für die Bauleistungen, sondern lediglich die Baufortschrittsraten gemäß Ratenzahlungsplan für die jeweils verkauften Wohneinheiten erhält, kann sich hieraus ein Anspruch aus § 826 BGB ergeben.2. Eine Haftung des Eigentümers für uneinbringliche Forderungen der Gläubiger der zwischengeschalteten GmbH kommt insbesondere dann in Betracht, wenn im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und GmbH keine Absprachen darüber getroffen wurden, inwieweit der GmbH gegenüber dem Eigentümer Ansprüche im Hinblick auf den ihm zugutekommenden Baufortschritt eingeräumt werden.3. Dem Eigentümer muss sich aus dieser einseitigen Risikoverlagerung, die sich bei einem schleppenden Verkauf der Wohneinheiten realisiert, die Möglichkeit einer Schädigung der Gläubiger der GmbH geradezu aufdrängen. Dies genügt für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes.

Tenor

I. 1. 2. II. III.