OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2018
12 U 111/15
Normen:
BGB § 631; BGB § 634; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4/14

Ansprüche des Bauherrn wegen Mängeln des ArchitektenwerksAnforderungen an die Abnahme der Architektenleistungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 12 U 111/15

DRsp Nr. 2019/5573

Ansprüche des Bauherrn wegen Mängeln des Architektenwerks Anforderungen an die Abnahme der Architektenleistungen

1. Eine konkludente Abnahme des Architektenwerks ist gegeben, wenn nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen gerügt werden (hier: verneint). 2. Ist eine Abnahme nicht gegeben, so ist es Sache des Architekten, nachzuweisen, dass weder ein Planungs- noch ein Bauüberwachungsmangel vorliegt. 3. Im Rahmen der Bauüberwachungspflichten hat der Architekt auch die Trockenheit des Estrichs zu überprüfen, bevor der Bodenbelag aufgebracht wird.

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 10. Zivilkammer - vom 22.07.2015, Az.: 10 O 4/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das klagende Land zu tragen, es ist von den Gerichtskosten befreit.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.