OLG München - Endurteil vom 24.04.2018
28 U 3042/17 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 530
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 15138/16

Ansprüche des Bauherrn wegen Schallschutzmängeln

OLG München, Endurteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 28 U 3042/17 Bau

DRsp Nr. 2018/12221

Ansprüche des Bauherrn wegen Schallschutzmängeln

1. Werden Eigentumswohnungen mit Attributen wie "anspruchsvolle Architektur mit Stadtwohnungen der Spitzenklasse" beworben, so kann ein Käufer davon ausgehen, dass die Wohnungen über mehr als den Mindestschallschutz verfügen. 2. Aus dem Beiblatt zur DIN 4109 ergibt sich als Vorschlag für einen erhöhten Schallschutz ein Schalldruckpegel von höchstens 25 dB (A). 3. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn in sämtlichen Empfangsräumen Werte von mehr als 30 dB (A) gemessen werden. 4. Ist der Besteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so umfasst der Vorschussanspruch gegen den Unternehmer auch die Umsatzsteuer.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Parteien wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.08.2017, Az.: 11 O 15138/16 in Ziffer III. aufgehoben und in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 119.157,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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aus 40.000,00 € seit dem 02.09.2016,

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aus weiteren 2.015,03 € seit dem 07.11.2016,

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aus weiteren 40.000,00 € seit dem 23.11.2016,

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aus weiteren 2.142,00 € seit dem 23.11.2016,

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