OLG Brandenburg - Urteil vom 30.05.2018
4 U 144/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 101/16

Ansprüche des Bestellers einer Werkleistung vor der Abnahme

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 144/17

DRsp Nr. 2020/12407

Ansprüche des Bestellers einer Werkleistung vor der Abnahme

Vor der Abnahme der Werkleistung steht dem Besteller grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung und damit auch kein Anspruch auf Erstattung der Selbstvornahmekosten zu. Denn der Auftragnehmer kann bis zur Abnahme frei wählen, wie er den Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung aus § 631 BGB erfüllt.

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. August 2017 - 12 O 101/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger nahmen den Beklagten aus Werkvertrag auf Zahlung von ursprünglich 17.788,52 € Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Anspruch. Ferner begehrten sie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Nachdem sie die Arbeiten zur - nach ihrem Vorbringen - Beseitigung der Mängel der Werkleistung des Beklagten und Fertigstellung haben durchführen lassen, stützen sie die auf nunmehr 9.763,36 € bezifferte Klageforderung auf § 634 Nr. 2 BGB, hilfsweise auf die §§ 280, 281 BGB. Hinsichtlich der überschießenden Klageforderung erklärten die Kläger ihre Klage in der Hauptsache für erledigt.