BGH vom 07.07.1987
X ZR 23/86
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 310

Ansprüche des Bestellers vor Abnahme des Werks

BGH, vom 07.07.1987 - Aktenzeichen X ZR 23/86

DRsp Nr. 1996/14032

Ansprüche des Bestellers vor Abnahme des Werks

Entspricht das vom Unternehmer erstellte, noch nicht abgenommene Werk nicht der vereinbarten Leistung, braucht sich der Besteller nicht unter genauer Bezeichnung der Mängel auf eine Nachbesserung einzulassen. Er kann vielmehr Erfüllung des Vertrages durch Lieferung eines vertragsgemäßen (neu hergestellten und/oder mangelfreien) Werkes verlangen.

Normenkette:

BGB § 633 ;

Tatbestand:

Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Anfertigung eines Spritzgießwerkzeuges für aus Kunststoff herzustellende Messerhalbschalen zum Preis von 24.800,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Nachdem die Beklagte Muster von Mehrzweckmessern als Vorlage erhalten hatte, bestätigte sie den Auftrag mit Schreiben vom 18. Mai 1983, in dem es heißt: "Liefertermin KW 26/83".