Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Anfertigung eines Spritzgießwerkzeuges für aus Kunststoff herzustellende Messerhalbschalen zum Preis von 24.800,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Nachdem die Beklagte Muster von Mehrzweckmessern als Vorlage erhalten hatte, bestätigte sie den Auftrag mit Schreiben vom 18. Mai 1983, in dem es heißt: "Liefertermin KW 26/83".
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