BGH - Urteil vom 16.12.2003
X ZR 282/02
Normen:
VOB/A § 26 ; VOL/A § 26 ; BGB § 276 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 873
DVBl 2004, 826
NJW 2004, 2165
NZBau 2004, 283
WM 2004, 1938
ZIP 2004, 1422
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Ansprüche des Bieters bei grundloser Aufhebung einer Ausschreibung

BGH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen X ZR 282/02

DRsp Nr. 2004/4365

Ansprüche des Bieters bei grundloser Aufhebung einer Ausschreibung

»a) Wird eine Ausschreibung aufgehoben, ohne daß einer der in § 26 VOB/A, § 26 VOL/A genannten Gründe vorliegt, so setzt der auf Ersatz auch des entgangenen Gewinns gerichtete Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht nur voraus, daß dem Bieter bei Fortsetzung des Verfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil er das annehmbarste Angebot abgegeben hat; er setzt vielmehr darüber hinaus auch voraus, daß der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt worden ist.b) Nimmt die öffentliche Hand von der Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags Abstand und bleibt sie bei der vor der Ausschreibung praktizierten Art des Betriebs eines Gebäudes oder des zu seinem Betrieb erforderlichen Leistungsbezugs, ohne daß dieser von der Ausschreibung miterfaßt worden ist, liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der vor der Ausschreibung geübten Praxis keine zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtende Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags.«

Normenkette:

VOB/A § 26 ; VOL/A § 26 ; BGB § 276 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend Beklagte) Schadensersatz wegen der Aufhebung einer Ausschreibung und der nachfolgenden Auftragserteilung an einen mitbietenden Konkurrenten.