I. Die Beklagte hat im Baugebiet "W..." beim Bau der Erschließungsstraße "A...weg" stellenweise das natürliche Gelände abgegraben und das Grundstück der Kläger auf einer Länge von ca. 20 m für eine Böschung in Anspruch genommen. Zur näheren Darstellung der Örtlichkeit wird auf die Bilder Bl. 29-31 und Bl. 228 G.A. verwiesen.
Die Kläger hatten zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen einzuleiten, welche verhindern, dass von ihrem Grundstück, A...weg 23, ..... Ö... Erdreich auf das Grundstück der Beklagten, die Gemeindestraße A...weg in ..... Ö..., abrutscht (1), ferner
die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück der Kläger, im Grenzbereich zur Straße "A...weg" bis zum Niveau der natürlichen Geländeoberfläche wieder aufzufüllen (2).
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