OLG Koblenz - Urteil vom 01.12.2005
5 U 816/05
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; BauGB § 9 § 26 § 40 ; BGB § 903 § 1004 § 249 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 241
ZfIR 2006, 115
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 253/01

Ansprüche des Grundstückseigentümers bei Abgrabung einer Böschung im Zuge von Straßenbauarbeiten

OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 5 U 816/05

DRsp Nr. 2006/27400

Ansprüche des Grundstückseigentümers bei Abgrabung einer Böschung im Zuge von Straßenbauarbeiten

»Nimmt eine Gemeinde beim Straßenbau das Grundstück eines Anliegers in Anspruch, indem sie dort eine Böschung abgräbt, steht dem betroffenen Eigentümer ein Folgenbeseitigungsanspruch zu (hier: Wiederauffüllung bis zum ursprünglichen Geländeniveau).«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BauGB § 9 § 26 § 40 ; BGB § 903 § 1004 § 249 ;

Gründe:

I. Die Beklagte hat im Baugebiet "W..." beim Bau der Erschließungsstraße "A...weg" stellenweise das natürliche Gelände abgegraben und das Grundstück der Kläger auf einer Länge von ca. 20 m für eine Böschung in Anspruch genommen. Zur näheren Darstellung der Örtlichkeit wird auf die Bilder Bl. 29-31 und Bl. 228 G.A. verwiesen.

Die Kläger hatten zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen einzuleiten, welche verhindern, dass von ihrem Grundstück, A...weg 23, ..... Ö... Erdreich auf das Grundstück der Beklagten, die Gemeindestraße A...weg in ..... Ö..., abrutscht (1), ferner

die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück der Kläger, im Grenzbereich zur Straße "A...weg" bis zum Niveau der natürlichen Geländeoberfläche wieder aufzufüllen (2).