Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung H.......... Die Beklagte erhielt die baurechtliche Genehmigung, auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück Nr. 18 eine Windenergieanlage zu errichten. In dem Baugenehmigungsantrag hat der Kläger seine Kenntnisnahme "zum Bauantrag" unterschriftlich bestätigt.
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