OLG Koblenz - Urteil vom 23.05.2002
5 U 1620/01
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1171
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 195/01

Ansprüche des Grundstückseigentümers gegenüber dem zivilrechtlich nicht nutzungsberechtigten Inhaber einer Baugenehmigung

OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 5 U 1620/01

DRsp Nr. 2004/3893

Ansprüche des Grundstückseigentümers gegenüber dem zivilrechtlich nicht nutzungsberechtigten Inhaber einer Baugenehmigung

»1. Gegen den zivilrechtlich nicht nutzungsberechtigten Inhaber einer Baugenehmigung steht dem Grundstückseigentümer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu, auf die Rechte aus der Genehmigung zu verzichten und diese nicht auf Dritte zu übertragen.2. Das gilt selbst dann, wen die zuständige Baubehörde unter Hinweis auf die bereits erteilte Genehmigung eine zweite Genehmigung verweigert, durch die einem anderen Bauwilligen im Einverständnis des Grundstückseigentümers die Errichtung eines ähnlichen Bauwerks gestattet werden soll.3. Hat der Beklagte einem unzulässigen Begehren schriftsätzlich widersprochen, in der mündlichen Verhandlung jedoch gleichwohl anerkannt, ist dieses Anerkenntnis ein sofortiges mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 93 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung H.......... Die Beklagte erhielt die baurechtliche Genehmigung, auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück Nr. 18 eine Windenergieanlage zu errichten. In dem Baugenehmigungsantrag hat der Kläger seine Kenntnisnahme "zum Bauantrag" unterschriftlich bestätigt.