OLG München - Endurteil vom 11.04.2018
3 U 3538/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 906; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 2 Abs. 2; BayBO Art. 6; BImSchG § 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1222/17

Ansprüche des Nachbarn auf Beseitigung einer an der Grundstücksgrenze installierten Luftwärmepumpe

OLG München, Endurteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 3 U 3538/17

DRsp Nr. 2018/11540

Ansprüche des Nachbarn auf Beseitigung einer an der Grundstücksgrenze installierten Luftwärmepumpe

1. Ein auf die TA-Lärm oder andere Erwägungen gestützter Unterlassungsanspruch nach § 906 BGB rechtfertigt keinen Anspruch auf Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück befindlichen Luftwärmepumpe. 2. Es besteht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Beseitigung einer in der Abstandsfläche eines Grundstücks errichteten Luft-Wärmepumpe, wenn diese, sofern sie eingehaust ist, bauordnungsrechtliche Vorschriften einhält.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.09.2017, Az. 1 O 1222/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit leisten in Höhe von 110 Porzent des zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 906; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 2 Abs. 2; BayBO Art. 6; BImSchG § 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Tatbestand:(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

I. II. III.