OLG Naumburg - Urteil vom 20.04.2005
6 U 93/04
Normen:
BGB § 631 § 633 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1357
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 8 (5) O 2916/00 - 16.6.2004,

Ansprüche des Statikers bei Beanstandung durch den Prüfingenieur

OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 6 U 93/04

DRsp Nr. 2005/20523

Ansprüche des Statikers bei Beanstandung durch den Prüfingenieur

Der Honoraranspruch des Tragwerksplaners entfällt nicht deshalb, weil die Planung durch den Prüfingenieur beanstandet worden ist, sofern sie sich später als genehmigungsfähig erweist.

Normenkette:

BGB § 631 § 633 ;

Gründe:

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf 62.498,45 Euro Vergütung für Tragwerksplanungsleistungen nach § 64 HOAI, Leistungsphasen 1-4, in Anspruch (Bl. 67 f. I). Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige B. F. hat festgestellt, dass die Kläger die Leistungsphasen 2 und 3 voll und die Leistungsphase 4 zumindest in Höhe der abgerechneten 20 % erbracht haben (Bl. 58 II, 36 III), wobei er angemerkt hat, dass die einzelnen Leistungsphasen aufeinander aufbauen, sodass bei nachgewiesener Erbringung einer späteren Leistungsphase auch die frühere erbracht worden sein müsse (Bl. 56 II).