I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf 62.498,45 Euro Vergütung für Tragwerksplanungsleistungen nach §
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige B. F. hat festgestellt, dass die Kläger die Leistungsphasen 2 und 3 voll und die Leistungsphase 4 zumindest in Höhe der abgerechneten 20 % erbracht haben (Bl. 58 II, 36 III), wobei er angemerkt hat, dass die einzelnen Leistungsphasen aufeinander aufbauen, sodass bei nachgewiesener Erbringung einer späteren Leistungsphase auch die frühere erbracht worden sein müsse (Bl. 56 II).
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