OLG Köln - Urteil vom 14.12.2018
19 U 27/18
Normen:
VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 649 S. 2; BGB § 314; DepV § 8 Abs. 3 S. 1; ZPO § 304 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 202/17

Ansprüche des Unternehmers bei vorzeitiger Kündigung des Bauvertrages durch den öffentlichen AuftraggeberPflichten des Unternehmers hinsichtlich der Entsorgung des Erdaushubs bei noch ausstehenden Beprobungen

OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 19 U 27/18

DRsp Nr. 2019/1260

Ansprüche des Unternehmers bei vorzeitiger Kündigung des Bauvertrages durch den öffentlichen Auftraggeber Pflichten des Unternehmers hinsichtlich der Entsorgung des Erdaushubs bei noch ausstehenden Beprobungen

1. Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer kein Verhalten bei der Arbeitsausführung abverlangen, das diesen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzt. Der Unternehmer ist daher berechtigt, den Beginn der Erdarbeiten zu verweigern, wenn das Erdreich kontaminiert und nicht hinreichend beprobt ist, so dass die Entsorgung ungeklärt ist. Dabei trifft die Pflicht zur Vorlage ausreichender Bodenanalysen den Auftraggeber, weshalb es auch seinem Verantwortungsbereich unterliegt, entsprechende Beprobungen zu beauftragen und diese für den Fall unzureichender Analysen nachzuholen oder dem Unternehmer eine alternative Zwischenlagerungsmöglichkeit nachzuweisen.