OLG München - Beschluss vom 06.04.2018
20 U 3536/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 22138/15

Ansprüche einer gemeinnützigen Organisation wegen Mängeln von Spenden-Mailings einer Agentur

OLG München, Beschluss vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 20 U 3536/17

DRsp Nr. 2018/11161

Ansprüche einer gemeinnützigen Organisation wegen Mängeln von Spenden-Mailings einer Agentur

1. Eine mit der Auswertung von Adressdatenbanken mit der Aussendung von Spenden-Mailings beauftragte Agentur trifft lediglich die Pflicht, fachgerechte Mailings abzuliefern und an den vereinbarten Adressatenkreis auszusenden. Eine Gewähr für einen bestimmten Erfolg trifft sie in der Regel nicht. 2. Mailings sind in der Regel als "fachgerecht" anzusehen, wenn sie zwischen 123% und 366% der aufgewendeten Kosten an Spenden generiert haben.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2017, Az. 10 O 22138/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 4. Mai 2018.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat die Beklagte ohne Rechtsfehler antragsgemäß verurteilt. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen: