BGH - Urteil vom 06.04.1995
VII ZR 36/94
Normen:
BGB §§ 632, 616 Abs. 1 Satz 1, § 618, § 282 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1611
BauR 1995, 731
DB 1995, 2419
DRsp I(138)728b-d
MDR 1995, 1219
NJW 1995, 2629
VersR 1995, 1442
WM 1995, 1592
ZIP 1995, 1280
ZfBR 1995, 255
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Ansprüche eines dienstvertraglich als freier Mitarbeiter tätigen Projektingenieurs

BGH, Urteil vom 06.04.1995 - Aktenzeichen VII ZR 36/94

DRsp Nr. 1995/5277

Ansprüche eines dienstvertraglich als freier Mitarbeiter tätigen Projektingenieurs

»1. Allein daraus, daß ein als freier Mitarbeiter tätiger Ingenieur auch planend und gutachterlich tätig ist, läßt sich nicht herleiten, daß ein Werkvertrag vorliegt. 2. a) Ein konkludenter Ausschluß des Anspruchs nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden. b) Auch einem dienstvertraglich als freier Mitarbeiter tätigen Projektingenieur hat der Auftraggeber Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Kommt es infolge eines Störfalls am Arbeitsplatz zu einer Gesundheitsschädigung des freien Mitarbeiters, so ist es Sache des Auftraggebers darzutun, daß ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.«

Normenkette:

BGB §§ 632, 616 Abs. 1 Satz 1, § 618, § 282 ;

Tatbestand:

Der Kläger war für die Beklagte als freier Mitarbeiter ("Projektingenieur für Meß- und Regelungstechnik") tätig. Als Entgelt wurden ihm Tagespauschalen zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt, teils mit teils ohne gesonderten Spesenersatz.