Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht.
I.
Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus der von dem Kläger behaupteten Absprache zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Inhaber der Beklagten ableiten.
Es kann dabei offen bleiben, ob eine derartige - von der Beklagten bestrittene - Absprache überhaupt stattgefunden hat. Denn auch nach dem Vorbringen des Klägers ginge die getroffene Vereinbarung nicht über ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis hinaus, aus dem keine Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können.
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