OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.02.2018
4 U 136/17
Normen:
BGB § 631; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 36/17

Ansprüche eines zahntechnischen Labors gegen einen Zahnarzt wegen der Anfertigung zahnlabortechnischer Leistungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 4 U 136/17

DRsp Nr. 2018/18308

Ansprüche eines zahntechnischen Labors gegen einen Zahnarzt wegen der Anfertigung zahnlabortechnischer Leistungen

Der Nachweis der Beauftragung zahntechnischer Leistungen durch einen Zahnarzt ist geführt, wenn der Inhaber des zahntechnischen Labors über Auftragszettel und Patientendaten verfügt und der Zahnarzt keine Erklärung dafür geben kann, wie der Inhaber des zahntechnischen Labors in den Besitz dieser Unterlagen gelangt ist, wenn nicht durch Auftragserteilung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 7. Zivilkammer - vom 18.05.2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.086,59 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; ZPO § 286;

Gründe

I.