OLG Köln - Urteil vom 12.01.2012
7 U 99/08
Normen:
BGB § 635a.F.;
Fundstellen:
BauR 2012, 691
NJW 2012, 1295
NZBau 2012, 310
NZM 2012, 734
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 290/07

Ansprüche gegen ein Ingenieurbüro wegen mangelhafter Planung der Boden- bzw. Wandabdichtung der Räume der Fleischabteilung eines Supermarktes

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 7 U 99/08

DRsp Nr. 2012/2720

Ansprüche gegen ein Ingenieurbüro wegen mangelhafter Planung der Boden- bzw. Wandabdichtung der Räume der Fleischabteilung eines Supermarktes

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.04.2008 – 32 O 290/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.166,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz (einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens) tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 635a.F.;

Gründe

A.