Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Durch Vertrag vom 14. Januar 1964 verpachtete die Rechtsvorgängerin der Beklagten, H. T., der Produktionsgenossenschaft des Dachdecker- und Ofensetzerhandwerks Q. (im folgenden:
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