LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2018
8 Sa 379/17
Normen:
UWG § 17; ZPO § 320 Abs. 2 S. 3; ZPO § 321;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6005/16

Ansprüche wegen der Verschaffung und der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 379/17

DRsp Nr. 2019/16321

Ansprüche wegen der Verschaffung und der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2017 - Az. 12 Ca 6005/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1) a)

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wem, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte die nachfolgende Liste gemäß Anlage HL 17 (Equipment List betreffend W.-Produktionsanlage), auch in ihrer deutschen Sprachfassung (Anlage HL 17a) oder in einer sonstigen Sprachfassung und/oder die nachfolgenden Unterlagen gemäß Anlage HL 20 (chemische Formeln betreffend die Herstellung von W.), ebenfalls unabhängig von der Sprachfassung, Dritten mitgeteilt und/oder zugänglich gemacht hat.

b)

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte die nachfolgende Liste gemäß Anlage HL 17 (Equipment List betreffend W.-Produktionsanlage), auch in ihrer deutschen Sprachfassung (Anlage HL 17a) oder in einer sonstigen Sprachfassung und/oder die nachfolgenden Unterlagen gemäß Anlage HL 20 (chemische Formeln betreffend die Herstellung von W.), ebenfalls unabhängig von der Sprachfassung, selbst oder durch Dritte verwertet hat.

2) 3) 4) 5) II. III. 1) a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) n) o) p) q) r) 2) IV. V.