Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2017 - Az.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wem, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte die nachfolgende Liste gemäß Anlage HL 17 (Equipment List betreffend W.-Produktionsanlage), auch in ihrer deutschen Sprachfassung (Anlage HL 17a) oder in einer sonstigen Sprachfassung und/oder die nachfolgenden Unterlagen gemäß Anlage HL 20 (chemische Formeln betreffend die Herstellung von W.), ebenfalls unabhängig von der Sprachfassung, Dritten mitgeteilt und/oder zugänglich gemacht hat.
b)Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte die nachfolgende Liste gemäß Anlage HL 17 (Equipment List betreffend W.-Produktionsanlage), auch in ihrer deutschen Sprachfassung (Anlage HL 17a) oder in einer sonstigen Sprachfassung und/oder die nachfolgenden Unterlagen gemäß Anlage HL 20 (chemische Formeln betreffend die Herstellung von W.), ebenfalls unabhängig von der Sprachfassung, selbst oder durch Dritte verwertet hat.
2) 3) 4) 5) II. III. 1) a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) n) o) p) q) r) 2) IV. V.
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