Die auf den Zulassungsgrund des §
Der beschwerdeführende Beklagte hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein so genanntes Freigängerhaus eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 4 oder § 6 BauNVO darstellt. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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