OLG Bremen - Beschluß vom 20.07.2000
Verg 1/00
Normen:
VOB/A § 8 Nr. 2 Abs. 1, § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 24 Nr.1, § 25 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2001,94

Anteil der vom Bieter selbst auszuführenden Leistungen; Ausschluß eines Angebots)

OLG Bremen, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen Verg 1/00

DRsp Nr. 2001/4975

Anteil der vom Bieter selbst auszuführenden Leistungen; Ausschluß eines Angebots)

»1. Ein Angebot, das geforderte Erklärungen nicht enthält, muß nicht zwingend ausgeschieden werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Angebotsausschluß - unzulässig - im Leistungsverzeichnis (LV) angedroht ist. 2. Der Anteil der vom Bieter selbst auszuführenden Arbeiten ist wesentlich, wenn er annähernd die Hälfte der ausgeschriebenen Leistungen ausmacht. 3. Auch ein Bieter, der annähernd die Hälfte der ausgeschriebenen Leistungen an Nachunternehmer vergeben will, befaßt sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art (§§ 8 Nr. 2 VOB/A, 97 Abs. 4 GWB).«

Normenkette:

VOB/A § 8 Nr. 2 Abs. 1, § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 24 Nr.1, § 25 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 4 ;
Fundstellen
BauR 2001,94