Der Antrag des Beigeladenen zu 2, die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 27. September 2017 zu berichtigen, wird abgelehnt.
Der letzte Satz des Tenors des genannten Beschlusses wird von Amts wegen wie folgt geändert: Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswertes wird auf §
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