BVerwG - Beschluss vom 05.02.2018
10 B 11.17
Normen:
VwGO § 118 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3;

Antrag auf Berichtigung der Kostenentscheidung; Korrektur eines weiteren Fehlers von Amts wegen

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 10 B 11.17

DRsp Nr. 2018/13958

Antrag auf Berichtigung der Kostenentscheidung; Korrektur eines weiteren Fehlers von Amts wegen

Tenor

Der Antrag des Beigeladenen zu 2, die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 27. September 2017 zu berichtigen, wird abgelehnt.

Der letzte Satz des Tenors des genannten Beschlusses wird von Amts wegen wie folgt geändert: Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG verwiesen.

Normenkette:

VwGO § 118 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3;

Gründe