I.
Die Klägerin beauftragte die beklagte Baufirma mit schriftlichem Vertrag vom 19. November 2001 mit Bauarbeiten an ihrem Grundstück ...straße ... in F.... Die Parteien vereinbarten einen Pauschalpreis von 300 000,-- DM. Am 13. Januar 2003 kündigte die Klägerin den Bauvertrag, weil die Beklagte trotz Fristsetzung angeblich vorhandene Mängel nicht beseitigt habe. In dem von der Klägerin beantragten Beweissicherungsverfahren (Az. 4 OH 13/03 LG Frankenthal (Pfalz)) stellte der Sachverständige U... verschiedene Mängel fest, deren Beseitigungskosten er auf 21613,00 EUR veranschlagte. Die Klägerin begehrt wegen der Mängel von der Beklagten unter Verrechnung einer von der Beklagten beanspruchten Restwerklohnforderung von 20187,56 EUR Schadensersatz in Höhe von 15 425,99 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Kündigung, die geltend gemachten Mängel und Aufwendungen der Klägerin; ferner verlangt sie die Bezahlung zweier (angeblicher) Zusatzaufträge über 1 252,80 EUR und 1 150,20 EUR.
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