OLG Braunschweig - Beschluß vom 03.08.2000
8 W 34/00
Normen:
ZPO § 411 Abs. 3, § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 990

Antrag auf Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren nach Einleitung des Hauptsacheverfahrens)

OLG Braunschweig, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 8 W 34/00

DRsp Nr. 2001/9896

Antrag auf Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren nach Einleitung des Hauptsacheverfahrens)

»1. Wird nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens das Hauptsacheverfahren anhängig, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für weitere Anträge auf Erläuterung und Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren. 2. Der Hauptsacheprozeß ist das Verfahren, in dem das Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens verwertet wird. Auf die Parteistellung kommt es nicht an.«

Normenkette:

ZPO § 411 Abs. 3, § 485 ;
Fundstellen
BauR 2001, 990