OLG Braunschweig - Beschluß vom 04.02.1992
3 W 81/91
Normen:
ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 251

Antrag auf neues Gutachten im selbständigen Beweisverfahren

OLG Braunschweig, Beschluß vom 04.02.1992 - Aktenzeichen 3 W 81/91

DRsp Nr. 1998/3148

Antrag auf neues Gutachten im selbständigen Beweisverfahren

Begehrt der Antragsteller nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren ein neues Gutachten, so handelt es sich um ein neues Beweissicherungsverfahren.

Normenkette:

ZPO § 485 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag vom 5.8.1991 zutreffend zurückgewiesen.