OLG München - Beschluss vom 19.09.2018
Verg 6/18
Normen:
GWB § 173 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3; BGB § 242;

Antrag auf weitere Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerKeine Belehrung über PräklusionsfristenWegfall einer Rügeobliegenheit nach Treu und Glauben

OLG München, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen Verg 6/18

DRsp Nr. 2019/9491

Antrag auf weitere Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Keine Belehrung über Präklusionsfristen Wegfall einer Rügeobliegenheit nach Treu und Glauben

1. Es gibt keine allgemeine Pflicht, über die Präklusionsfristen nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB zu belehren. 2. Von jedem Bieter ist eine ausreichende Fachkenntnis oder die Beiziehung eines Rechtsanwalts zu erwarten.3. Eine Rügeobliegenheit kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn ein Auftraggeber bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er unumstößlich an seiner Vergabeentscheidung festhalten werde und unter keinen Umständen, auch nicht auf eine Rüge hin gewillt sei, einen behaupteten Verstoß abzustellen.

Tenor

1.

In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 07.09.2018 wird der Antrag auf (weitere) Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 08.08.2018, Az. Z3- 3-3194-1-21-06/18 abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis zum 10.10.2018 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrechterhält.

3.

Die Antragsgegnerinnen erhalten Gelegenheit, im Hinblick auf eine etwaige Beschwerde- oder Kostenentscheidung des Senats bis zum 10.10.2018 zu den aktuellen Rechts- und Vertretungsverhältnissen der Antragsgegnerinnen vorzutragen.

4.