VGH Bayern - Beschluss vom 07.02.2005
25 ZB 01.1739
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 ; BayBO Art. 82 Satz 2 ; BauGB § 30 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 00.1116

Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; Bebauungsplan; Gemeinschaftsgaragen; Einzelstellplatz im Vorgarten; Nutzungsuntersagung; Aufhebung im Widerspruchsverfahren; Klage der Gemeinde; fehlende Erschließung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 25 ZB 01.1739

DRsp Nr. 2005/19179

Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; Bebauungsplan; Gemeinschaftsgaragen; Einzelstellplatz im Vorgarten; Nutzungsuntersagung; Aufhebung im Widerspruchsverfahren; Klage der Gemeinde; fehlende Erschließung

»Ein Pkw-Stellplatz im Vorgartenbereich ist wegen fehlender Erschließung im Einzelfall unzulässig, wenn er nur über einen fremden Grundstücksstreifen (hier: Grünstreifen im Eigentum der Gemeinde) angefahren werden kann und ein Recht zur Inanspruchnahme als Grundstückszufahrt nicht besteht.«

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 ; BayBO Art. 82 Satz 2 ; BauGB § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.