BayObLG - Beschluss vom 04.02.2003
Verg 31/02
Normen:
GWB § 107 Abs. 2 ; VOL/A § 7 Nr. 2 Abs. 1 § 17 § 17a § 18a Nr. 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 584
OLGReport-BayObLG 2003, 177
ZfBR 2003, 410
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-46-11/02,

Antragbefugnis übergangener Unternehmen - Veröffentlichung EU-weiter Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags - Anspruch auf Abgabe der Verdingungsunterlagen

BayObLG, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen Verg 31/02

DRsp Nr. 2003/5815

Antragbefugnis übergangener Unternehmen - Veröffentlichung EU-weiter Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags - Anspruch auf Abgabe der Verdingungsunterlagen

»1. Unternehmen, die kein Angebot abgegeben haben, aber substantiiert rügen, gerade hieran durch vergaberechtswidriges Verhalten der Vergabestelle gehindert worden zu sein, sind insoweit grundsätzlich antragsbefugt. 2. Bei vorgeschriebener EU-weiter Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags besteht generell keine Pflicht zur auch inländischen Veröffentlichung. 3. Unternehmen, die die Verdingungsunterlagen nicht aufgrund der Ausschreibung anfordern, haben grundsätzlich auch dann keinen Anspruch auf Abgabe der Verdingungsunterlagen, wenn sie ihr Interesse schon vor Beginn des Vergabeverfahrens bekundet hatten.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2 ; VOL/A § 7 Nr. 2 Abs. 1 § 17 § 17a § 18a Nr. 1 Abs. 5 ;

Gründe:

I.