»1. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695) am 08.11.2003 ist die Frage der Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen, welche die Voraussetzungen von Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO n.F. erfüllen, allein nach dieser Vorschrift und nicht mehr auch nach Nr. 26 des Anhangs zu beurteilen.2. Jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen sind nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2BauNVO.3. Dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit besteht, berechtigt für sich allein eine Gemeinde noch nicht, solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten.
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