OLG Naumburg - Beschluss vom 26.10.2005 1 Verg 12/05
Normen:
GWB § 97 Abs. 2 § 107 Abs. 2 S. 2 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 26 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 57
OLGReport-Naumburg 2006, 314
ZfbR 2006, 92
Vorinstanzen:
VK Halle, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 LVwA LSA-31/05
Antragsbefugnis bei Ausschließbarkeit des Angebots aus anderen Gründen; Aufhebung der Ausschreibung wegen Mangelhaftigkeit aller Angebote
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 1 Verg 12/05
DRsp Nr. 2006/8147
Antragsbefugnis bei Ausschließbarkeit des Angebots aus anderen Gründen; Aufhebung der Ausschreibung wegen Mangelhaftigkeit aller Angebote
»1. Ein Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2GWB droht einem Antragsteller durch die behauptete Rechtsverletzung nicht, wenn er bei objektiver Betrachtung keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, weil sein Angebot aus anderen Gründen hätte ausgeschlossen werden müssen. 2. Allein der Umstand, dass sämtliche innerhalb der Angebotsfrist eingereichten Angebote mangelbehaftet sind, begründet noch keine Pflicht zur Aufhebung nach § 26 Nr. 1 Buchst. a VOB/A im Sinne einer "Ermessensreduzierung auf Null".«
Normenkette:
GWB § 97 Abs. 2 § 107 Abs. 2 S. 2 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 26 Nr. 1 lit. a ;
Gründe:
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