Antragsbefugnis bei unterlassenem Vergabeverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen VII-Verg 93/04
DRsp Nr. 2006/9741
Antragsbefugnis bei unterlassenem Vergabeverfahren
»1. Bei einem unterlassenen Vergabeverfahren besteht eine Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller geltend macht, gerade durch diesen Vergabeverstoß an einer Teilnahme, insbesondere an der Einreichung eines Angebots oder der Bekundung eines Interesses an diesem Auftrag, gehindert worden zu sein.2. Bei einem anonymen Schreiben, wodurch ein potenzieller Bieter erst auf einen Vergabevorgang aufmerksam wird, kann eine Frist von zwei Monaten bis zur Einreichung eines Nachprüfungsantrags noch unverzüglich sein.3. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 11. 1. 2005 (NZBau 2005, 111 - "Stadt Halle") gilt § 13VgV voraussichtlich nicht im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter.
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