OLG Hamburg - Beschluss vom 02.10.2002
1 Verg 1/00
Normen:
GWB § 107 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 223

Antragsbefugnis eines nicht am Vergabeverfahren beteiligten Antragstellers im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 1 Verg 1/00

DRsp Nr. 2006/10170

Antragsbefugnis eines nicht am Vergabeverfahren beteiligten Antragstellers im Vergabenachprüfungsverfahren

Antragsbefugt im Vergabenachprüfungsverfahren ist nur, wer sich selbst am Vergabeverfahren beteiligt hat. Wer sich der Angebotsabgabe enthält und damit die Möglichkeit vergibt, den Zuschlag zu erhalten, ist nicht antragsbefugt.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZBau 2003, 223