BVerwG - Beschluss vom 20.09.2005
4 BN 46.05
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2006, 352
BRS 69 Nr. 52
ZfBR 2006, 49
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 551/04

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 4 BN 46.05

DRsp Nr. 2005/17326

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

1. Zwar hängt die Antragsbefugnis des Grundstückseigentümers hängt i.d.R. nicht von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass er sich auch konkret und ausdrücklich gegen die Festsetzung wendet, die der Bebauungsplan für sein Grundstück trifft. 2. Hat er sich jedoch mit der Festsetzung für das eigene Grundstück einverstanden erklärt und wendet er sich nur gegen Festsetzungen für benachbarte Grundstücke, genügt es nicht in jedem Fall, sich auf die Überplanung des eigenen Grundstücks zu berufen, um eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots darzutun.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

1. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,