VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 04.12.1986
8 S 3074/85
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 46 Nr. 32

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Begriff des Nachteils i.S. des § 47 VwGO; Abwägungsfehler durch Nichterkennen von Nachteilen

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 04.12.1986 - Aktenzeichen 8 S 3074/85

DRsp Nr. 2009/19170

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Begriff des "Nachteils" i.S. des § 47 VwGO; Abwägungsfehler durch Nichterkennen von Nachteilen

1. Der Ehemann einer Eigentümerin im Plangebiet erleidet keinen Nachteil und ist nicht antragsbefugt, jedenfalls dann, wenn er nicht im Plangebiet wohnt. 2. Wendet sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen die Gültigkeit eines abtrennbaren Teiles des Bebauungsplans, so kann ein Nachteil fehlen. 3. Werden die sich aus den Planung ergebenden Nachteile bezüglich der Nutzung nicht erkannt, so kann ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen
BRS 46 Nr. 32