Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Fehlerhafte Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden im Innenbereich; Teilunwirksamkeit
VGH Bayern, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 26 N 04.1177
DRsp Nr. 2009/18692
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Fehlerhafte Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in "Wohngebäuden" im Innenbereich; Teilunwirksamkeit
1. a) Wenden sich Antragsteller im Normenkontrollverfahren zwar nicht gegen Festsetzungen, die negativ ihre eigenen Grundstücke betreffen, sondern gegen solche, die auf anderen Grundstücken eine im Vergleich zum bisherigen Bestand größere Anzahl von Wohnungen zulassen, machen sie damit geltend, in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen privaten Belange verletzt zu sein.b) Eine solche Rechtsverletzung ist nicht auszuschließen, wenn die Gemeinde bei der Abwägung auch das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des durch bisher vorwiegend durch Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Gebietscharakters zu berücksichtigen hatte.
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