VGH Bayern - Urteil vom 06.12.2006
26 N 04.1177
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 34;
Fundstellen:
FStBay 2007/240

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Fehlerhafte Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden im Innenbereich; Teilunwirksamkeit

VGH Bayern, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 26 N 04.1177

DRsp Nr. 2009/18692

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Fehlerhafte Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in "Wohngebäuden" im Innenbereich; Teilunwirksamkeit

1. a) Wenden sich Antragsteller im Normenkontrollverfahren zwar nicht gegen Festsetzungen, die negativ ihre eigenen Grundstücke betreffen, sondern gegen solche, die auf anderen Grundstücken eine im Vergleich zum bisherigen Bestand größere Anzahl von Wohnungen zulassen, machen sie damit geltend, in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen privaten Belange verletzt zu sein. b) Eine solche Rechtsverletzung ist nicht auszuschließen, wenn die Gemeinde bei der Abwägung auch das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des durch bisher vorwiegend durch Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Gebietscharakters zu berücksichtigen hatte.