BVerwG - Beschluss vom 24.05.2007
4 BN 16.07
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2007, 2041
BRS 71 Nr. 35
ZfBR 2007, 580
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 N 06.2040

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Lärmbelästigung infolge Straßenplanung

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 4 BN 16.07 - Aktenzeichen 4 VR 1.07

DRsp Nr. 2007/10884

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Lärmbelästigung infolge Straßenplanung

1. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet damit die Antragsbefugnis des Planbetroffenen. 2. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 118a "Kommunale Entlastungsstraße Holzkirchen-Nord, Bauabschnitt 02" des Antragsgegners mit einer doppelten Begründung abgelehnt. Der Antrag sei zum einen unzulässig, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Der Antrag sei zum anderen unbegründet, da der Bebauungsplan nicht an Mängeln leide, die zu seiner Unwirksamkeit führten.