Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Rechtfolgen fehlender Begründung eines Bebauungsplans
VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 13.09.1973 - Aktenzeichen II 1238/71
DRsp Nr. 2009/19102
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Rechtfolgen fehlender Begründung eines Bebauungsplans
1. Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist auch dann zulässig, wenn der Antragsteller während der Auslegungsfrist für den Planentwurf keine Bedenken und Anregungen vorgebracht hat.2. Fehlt einem Bebauungsplan die nach § 9 Abs. 6 BBauG vorgeschriebene Begründung, so ist der Bebauungsplan ungültig (teilweise Abweichung vom Senatsurteil vom 15. Janu.a.r 1973 - II 1239/71).