OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen Verg 22/02
DRsp Nr. 2004/9020
Antragsbefugnis im Vergabenachprüfungsverfahren
1. Ein Unternehmen hat im Vergabenachprüfungsverfahren nach § 107 Abs. 2GWB darzulegen, dass durch im einzelnen gerügte Verstöße gegen Vergabevorschriften seine Aussicht auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können.2. Wird gerügt, dass anstelle eines Verhandlungsverfahrens eine öffentliche Ausschreibung hätte durchgeführt werden müssen, so ist darzulegen, dass das antragsstellende Unternehmen in diesem Falle ein aussichtsreicheres Angebot abgegeben hätte.3. Ein Nachteil ist nicht dargelegt, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass Angebote anderer Bieter nicht um in der Vergangenheit erhaltene staatliche Zuschüsse bereinigt worden sind.