OLG Thüringen - Beschluss vom 20.06.2005
9 Verg 3/05
Normen:
GWB § 97 Abs. 2 § 107 Abs. 2 S. 2 § 114 ; VOB/ § 3a Nr. 5 lit. b § 3b Nr. 2 lit. a § 21 Nr. 1 Abs. 1 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 26 Nr. 1 lit. a ; VGV § 16 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 476
ZfBR 2005, 706
Vorinstanzen:
VK Thüringen - 360-4002.20-002/05-MGN - 22.3.2005,

Antragsbefugnis im Vergabenachprüfungsverfahren bei Ausschluss des Angebots

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 9 Verg 3/05

DRsp Nr. 2005/20711

Antragsbefugnis im Vergabenachprüfungsverfahren bei Ausschluss des Angebots

»1. Die Antragsbefugnis hängt nicht davon ab, ob ein Antragstellerangebot zu Recht ausgeschlossen worden ist. Der Zugang zum Vergabeprüfungsverfahren wird eröffnet mit der schlüssigen Behauptung, im Verlauf der Auftragsvergabe in einem Bieterrecht so verletzt worden zu sein, dass eine Zuschlagschance vereitelt worden ist.2. Der rechtmäßige Ausschluss eines Angebots lässt das mit der Bewerbung des betreffenden Bieters begründete vergaberechtliche Sonderrechtsverhältnis zum Auftraggeber als rechtliche Grundlage für einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 GWB auf Gleichbehandlung mit den im Vergabeverfahren verbleibenden Bietern entfallen. Der Vergabeprüfungsantrag eines zu Recht ausgeschlossenen Antragstellers kann deshalb - entgegen der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldirf - Verg 22/04 - 30.06.2004 -; OLG Düsseldorf - Verg 47/04 - 15.12.2004 - VergabeR 2005, 195 ) - nicht darauf gestützt werden, dass sämtlichen übrigen teilnehmenden Angeboten ein gleichartiger Mangel anhafte und der Auftraggeber mit der Zuschlagserteilung das Gleichbehandlungsgebot verletze.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 2 § 107 Abs. 2 S. 2 § 114 ; VOB/ § 3a Nr. 5 lit. b § 3b Nr. 2 lit. a § 21 Nr. 1 Abs. 1 § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 26 Nr. 1 lit. a ; VGV § 16 Abs. 1 Nr. 3 ;