OLG Koblenz - Beschluss vom 07.07.2004
1 Verg 1/04
Normen:
GWB § 98 Nr. 5 § 107 Abs. 2 § 123 S. 3 § 128 Abs. 4 ; VOB/A § 10 Nr. 5 § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 § 25 Nr. 1b ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 571
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz - VK 29/03 - 4.2.2004,

Antragsbefugnis im Vergabeverfahren; Ausschließung eines Bieters wegen Fehlens einer Nachunternehmererklärung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 1 Verg 1/04 - Aktenzeichen 1 Verg 2/04

DRsp Nr. 2008/22280

Antragsbefugnis im Vergabeverfahren; Ausschließung eines Bieters wegen Fehlens einer Nachunternehmererklärung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle

»1. Mit einem für begründet erachteten Angebotsausschluss kann die Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Schadens nicht verneint werden, wenn gerade dieser Ausschluss als vergabefehlerhaft gerügt und zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht worden ist.2. Bestimmungen in allgemeinen Bewerbungsbedingungen muss der Bieter in gleicher Weise beachten wie die des Anschreibens selbst, soweit sie nicht nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB unwirksam sind oder das Anschreiben nicht speziellere und damit vorrangige Regelungen enthält.3. Fehlt eine in den Bewerbungsbedingungen verlangte Nachunternehmererklärung, ist das Angebot jedenfalls dann auszuschließen, wenn die vorgesehene Leistungsübertragung auf Nachunternehmer nicht nur einen geringfügigen Anteil an der Gesamtleistung betrifft.4. Der Senat hält an seinen bislang vertretenen Grundsätzen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren fest.