BVerwG - Beschluss vom 31.01.2018
4 BN 17.17 (4 CN 2.18)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1255/15

Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen einer möglichen Eigentumsverletzung; Normenkontrollklage des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 4 BN 17.17 (4 CN 2.18)

DRsp Nr. 2018/4619

Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen einer möglichen Eigentumsverletzung; Normenkontrollklage des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung

1. Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt u.a. dann vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt