Antragsbefugnis ohne Angebotsabgabe; Unverzüglichkeit der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB
OLG Koblenz, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 1 Verg 1/00
DRsp Nr. 2001/3345
Antragsbefugnis ohne Angebotsabgabe; Unverzüglichkeit der Rüge nach § 107 Abs. 3GWB
»1. Eine Antragsbefugnis kann trotz unterlassener Angebotsabgabe dann zu bejahen sein, wenn der Unternehmer gerade durch die gerügten Verfahrensfehler an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung eines Angebots gehindert worden ist. Beruft er sich im Nachprüfungsverfahren hierauf, muß er zur Begründung seiner Antragsbefugnis eine solche Verhinderung schlüssig darlegen. War er zuvor im offenen oder nichtoffenen Verfahren zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden, muß er weiter vortragen, welches Angebot er in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren abgegeben hätte. Es sind hieran jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen, etwa in dem Sinn, daß nur derjenige antragsberechtigt wäre, der den Zuschlag bekommen hätte oder bekommen würde.2. Die unverzügliche Rüge gem. § 107 Abs. 3GWB muß im Regelfall binnen ein bis drei Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen kann dem Unternehmer allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung erforderlich ist.«
Normenkette:
GWB § 107 Abs. 2 u. 3 ;
Gründe:
I.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.