BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 109 Abs. 1; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 112 S. 1; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 113 S. 1; BBauG § 2 Abs. 2 S. 2; BBauG § 6 Abs. 2; BBauG § 11 S. 2; BV (Verfassung des Freistaats Bayern) Art. 11 Abs. 2; LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern) Art. 48; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1982, 654
BayVBl 1983, 86
BRS 39 Nr. 32
BRS 39 Nr. 34
NVwZ 1983, 481
VGHE n.F. 35, 111
Antragsbefugnis von Landratsämtern im Normenkontrollverfahren trotz vorangegangener Genehmigung eines Bebauungsplans; Fehlende Verwerfungskompetenz; Unzulässigkeit der Rücknahme der Plangenehmigung
VGH Bayern, vom 01.04.1982 - Aktenzeichen 15 N 81 A.1679
DRsp Nr. 1996/17971
Antragsbefugnis von Landratsämtern im Normenkontrollverfahren trotz vorangegangener Genehmigung eines Bebauungsplans; Fehlende Verwerfungskompetenz; Unzulässigkeit der Rücknahme der Plangenehmigung
1. Landratsämter sind befugt, die Gültigkeit von Bebauungsplänen, die sie als Bauaufsichtsbehörde zu vollziehen haben, im Wege der Normenkontrolle nach § 47VwGO überprüfen zu lassen.2. Dieses Antragsrecht entfällt nicht deshalb, weil das Landratsamt den Bebauungsplan selbst genehmigt hat oder durch Maßnahmen der kommunalen Rechtsaufsicht die Aufhebung des beanstandeten Bebauungsplans erreichen kann.3. Ein eigenes Verwerfungsrecht hinsichtlich des Bebauungsplans steht dem Landratsamt nicht zu.4. Eine Rücknahme der Genehmigung des Bebauungsplans nach dessen Inkrafttreten ist unzulässig.