OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2007
11 Verg 12/06
Normen:
GWB § 97 Abs. 7 ; GWB § 107 Abs. 2 ; VOL/A § 8 Nr. 3 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK - 51/06

Antragsberechtigung im Vergabeverfahren nach § 107 Abs. 2 GWB bei Verhinderung der Abgabe eines zuschlagsfähigen Angebots - Verstoß gegen § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A aufgrund bestimmter Gewichtung von Original- und Alternativprodukten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 11 Verg 12/06

DRsp Nr. 2008/3675

Antragsberechtigung im Vergabeverfahren nach § 107 Abs. 2 GWB bei Verhinderung der Abgabe eines zuschlagsfähigen Angebots - Verstoß gegen § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A aufgrund bestimmter Gewichtung von Original- und Alternativprodukten

»1. Antragsberechtigt i. S. v. § 107 Abs. 2 GWB kann auch sein, wer durch die vergaberechtswidrige Vergabe von Produkten an der Abgabe eines zuschlagsfähigen Angebots gehindert wurde. 2. Ein Verstoß gegen § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A kann auch vorliegen, wenn durch eine bestimmte Gewichtung des Verhältnisses von Original- und Alternativprodukten zur Vergabe einer deutlichen Mehrheit von Originalprodukten kommt.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 7 ; GWB § 107 Abs. 2 ; VOL/A § 8 Nr. 3 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: